Angenommene Maßnahmen in Bulgarien gemäß des Gesetzes über die Maßnamen und die Handlungen während der von der bulgarischen Nationalversammlung am 13.03.2020 angekündigten Krisesituation

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Angenommene Maßnahmen in Bulgarien gemäß des Gesetzes über die Maßnamen und die Handlungen während der von der bulgarischen Nationalversammlung am 13.03.2020 angekündigten Krisesituation

I.    Im Folgenden werden die wesentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhütung der Ausbreitung von COVID-19 auf dem Territorium der Republik Bulgarien vorgestellt. Der Gesetz über die Maßnamen und die Handlungen während der von der bulgarischen Nationalversammlung am 13.03.2020 angekündigten Krisesituation (der “Gesetz”) wurde in seiner endgültigen Form auf einer außerordentlichen Sitzung der bulgarischen Nationalversammlung vom 23.03.2020 angenommen und wurde am 24.03.2020 im bulgarischen Gesetzblatt verkündigt.

Unter Ausschuss einiger Bestimmungen die ab 24.03.2020 gültig sind, tritt der Gesetz ab 13.03.2020 in Kraft. Solche Bestimmungen die ab 24.03.2020 in Kraft treten sind u.a. solche bezüglich der Beschlagnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Bestrafungsverfahren, Maßnahmen nach dem Steuerrecht –siehe Abschnitt III, Maßnahmen nach dem Zollrecht).

Die beschlossenen wesentlichen Maßnahmen und Handlungen während der Krisesituation in Bulgarien nach dem Gesetz sind:

  1. Maßnahmen die die Arbeitgeber während der Krisesituation durchführen dürfen:
  • Die Arbeitgeber sind berechtigt aufgrund einer Anordnung die Arbeit ganz und voll oder zum Teil zu stoppen. Dabei sind die Arbeitgeber berechtigt die Mitarbeiter ohne ihrer Zustimmung ins Homeoffice zu schicken. In diesem Fall wird nur der Arbeitsplatz verändert. Die anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben dieselben;
  • Die Arbeitgeber sind berechtigt die Mitarbeiter ohre ihrer Zustimmung zu verpflichten bis zu einer Hälfte ihres bezahlten Jahresurlaubs zu benutzen;
  • Aufgrund einer Anordnung dürfen die Arbeitgeber eine Verkürzung der Arbeitszeit für die Mitarbeiter die auf Vollzeitbasis tätig sind für die Dauer der Krisesituaton oder für ein Teil dieser Laufzeit einsetzen;
  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet aufgrund eines Wunsches des Mitarbeiters dem Mitarbeiter einen bezahlten oder unbezahlten Jahresurlaub zu erlauben. Diese Regelung gilt nur für bestimmte Mitarbeiterkategorien, wie z.B. schwangere Frauen, Mütter von Kinder unter 12 Jahren, schwerbehinderte Mitarbeiter ab einem Behinderungsgrad von 50 %, Mitarbeiter unter 18 Jahren);
  • Die Laufzeit des bezahlten oder unbezahlten Jahresurlaubs aufgrund der Krisesituation wird als Berufserfahrung gelten;
  • Die Arbeitgeber sind berechtigt die Arbeitsräumlichkeiten oder ein Teil der Arbeiträumlichkeiten zu schliessen ohne die Mitarbeiter zu verpflichten ihr Jahresurlaub zu benutzen. In solchem Fall sollen die Arbeitgeber das volle Gehalt der Mitarbeiter bezahlen und ihre Arbeitsverträge werden nicht beeinträchtigt;
  • Die Mitarbeiter werden auch berechtigt ihr volles Gehalt zu erhalten falls die Arbeitsräumlichkeiten aufgrund einer Anordnung der staatlichen Behörden geschlossen wurden;
  • Für die Laufzeit der Krisensituation, jeweils für nicht mehr als 3 Monate wird das bulgarische Sozialversicherungsinstitut 60% des versicherbaren Einkommens der Mitarbeiter für Januar 2020 direkt auf das Bankkonto der Arbeitgeber bezahlen.
  • Diese Vergütung wird vom Sozialversicherungsinstitut bezahlt, vorausgesetzt, dass: der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen die vom bulgarischen Ministerrat zu beschliessen werden erfüllt; der Arbeitgeber hat eine Anmeldung bei der bulgarischen Arbeitsagentur eingerichtet; der Arbeitgeber hat das volle Gehalt der Mitarbeiter gezahlt. Andernfalls soll der Mitarbeiter die vom Sozialversicherungsinstitut erhaltene Vergütung zurückgeben.
  1. Verfahrensmaßnahmen. Beschlagnahme von Fristen. Bezahlung von Schulden.
  • Die anstehenden Fristen im Rahmen von Zivil-, Handels- und Verwaltungsgerichtsverfahren so wie im Rahmen von Vollstreckungsverfahren sollen für die Laufzeit der Krisensituation beschlagnahmt. Diese Regelung gilt nicht für Strafgerichtsverfahren;
  • Die Verjährungsfristen die zur Kündigung oder zum Entstehen von Rechten von Privatpersonen führen sollen für die Laufzeit der Krisensituation beschlagnahmt werden;
  • Konten von naturellen Personen und medizinischen Zentren, Gehälter und Pensionen werden nicht gepfändet. Diese Regelung gilt nicht wenn die Pfändung aufgrund Bezahlung von Unterhaltungspflichten, Gehälter und unerlaubter Handlungen ist;
  • Die notariellen Beglaubigungen und die notariellen Verfahren werden nur in dringenden Fällen erlaubt. Die bulgarische Kammer der Notaren stellt sicher, dass es ein Notar je 50 000 Personen gibt, der die dringenden Fällen bearbeiten wird;
  • Die Gültigkeitsdauer der Personalausweise und der Fahrererlaubnisse der bulgarischen Bürgern so wie die Gültigkeitdauer der permanenten Aufenthaltsbewilligungen von Ausländern, die zwischen 13.03.2020 und 31.10.2020 ablaufen, wird um 6 Monate verlängert;
  • Für die Laufzeit der Krisensituation werden die Folgen der verspäteten Zahlung wie Straf- und Verzugszinsen, vorzeitige Fälligstellung, Vertragsauflösung nicht angewendet.
  1. Im Bezug auf Steuern und steuerlichen Verfahren wurden die folgenden wesentlichen Maßnahmen beschlossen:
  • Der Frist für Einrichtung der Körperschaftsteuererklärung, für Bezahlung von Körperschaftssteuer und für Steuer auf Aufwendungen für das Jahr 2019 wird vom 31.03.2020 zum 30.06.2020 verlängert.
  • Vorauszahlung von der Körperschaftsteuerer für das Jahr 2020 für die Zeit von Januar bis Juni 2020:

–    Aufgrund der geschätzten und erklärten Vorauszahlung für das Jahr 2020 – vorausgesetzt, dass die Körperschaftsteuererklärung wurde vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingerichtet.

–    Aufgrund der geschätzten und erklärten Vorauszahlung für das Jahr 2020 – vorausgesetzt, dass die Körperschaftsteuererklärung wird bis zum 15.04.2020 eingerichtet.

–    Aufgrund der geschätzten und erklärten Vorauszahlung für das Jahr 2020 wobei nur der Abschnitt bezüglich Vorauszahlung ausgefüllt wird – vorausgesetzt, dass die Körperschaftsteuererklärung nach 15.04.2020 eingerichtet wird.

  • Der Frist für Einreichung der Jahresabschlüsse wird bis zum 30.09.2020 verlängert.
  • Die Grundstücksteuer und die Kraftfahrzeugsteuer wird mit 5% reduziert wenn einbezahlt in voll bis 30.06.2020.
  • Der Frist für Einreichung der Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und der Einkommensteuererklärung von landwirtschaftlichen Erzeugern wird bis zum 30.06.2020 verlängert.
  • Für die Laufzeit der Krisensitaution wird der absolute 10-jährige Verjährungsfrist für Eintreibung von öffentlichen Verbindlichkeiten beschlagnahmt.
  • Für die Laufzeit der Krisensituation wird der 1-jährige Frist für Vollendung von laufenden Bewertungsverfahren von öffentlichen Verbindlichkeiten beschlagnahmt.
  • Für die Laufzeit der Krisensituation werden Vollstreckungsverfahren nach der Steuer- und Versicherungsprozessordnung nicht veranlasst.
  • Die Zwangeintreibung von öffentlichen Verbindlichkeiten wird aufgeschoben.
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